wohnung untervermieten

Was muss bei der Wohnungs-Untervermietung beachtet werden?

Die eigene Wohnung untervermieten, um Geld zu sparen oder ein Nebeneinkommen zu haben. Für die erste Wohnung bietet sich das an. Junge Menschen mit wenig Einkommen können so die Kosten niedrig halten. Was ist erlaubt und wie sichert man sich richtig ab, falls es nicht klappt?

Wann darf man die Wohnung untervermieten, wann darf es verboten werden?

Mit der Erlaubnis des Vermieters kann die eigene Wohnung ganz oder teilweise zur Zwischenmiete angeboten werden. Es braucht aber gute Gründe dafür. Leerstand zu vermeiden, gilt als berechtigtes Interesse um die Wohnung unterzuvermieten, ebenso der Einzug des Lebensgefährten. Ersteres beinhaltet beispielsweise einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder das Studium in einer anderen Stadt. Jedoch muss ein Teil der Räumlichkeiten bei der Überlassung zum Wohnen auf Zeit weiterhin selbst genutzt werden. Es reicht, seine Möbel und Gegenstände während der Abwesenheit in einem Zimmer zu lagern. Ersten Aufschluss kann der Hauptmietvertrag geben, hier stehen häufig allgemeine Bedingungen zu denen man die Wohnung untervermieten darf.

Die gesamte Wohnung unterzuvermieten sowie den Einzug einer oder mehreren Personen auf zu wenig Raum darf der Vermieter verbieten. Auch eine pauschale Anfrage zur Zwischenmiete kann abgelehnt werden. In der Anfrage sollten also Angaben zu den potenziellen Mitbewohnern stehen!

Bei Einzug einer oder mehrerer Personen zur Unter- beziehungsweise Zwischenmiete dürfen die Miet- und Nebenkosten erhöht werden. Hier lohnt es sich, genau nachzurechnen. Spart man durch den oder die Mitbewohner am Ende tatsächlich? Oder zahlt man das Gleiche und muss dafür noch dauerhaft die Wohnung untervermieten? Nicht immer hält das gute Verhältnis zum vermeintlich perfekten Mitbewohner für längere Zeit.

Touristen oder Wohnen auf Zeit?

Darf die Wohnung untervermietet werden, beginnt die Suche nach dem passenden Einzugskandidaten. Schnell stößt man hier auf die gängigen Anbieter für kurzzeitige Aufenthalte, die durchaus lukrativ sein können. Doch Vorsicht: selbst mit Erlaubnis, die Wohnung untervermieten zu dürfen, gibt es Einschränkungen. Dem Anbieten als Ferienwohnung oder für Kurzaufenthalte wechselnder Personen muss extra zugestimmt werden. Zusätzlich fallen hier gegebenenfalls Steuern auf das erzielte Einkommen an, wodurch der tatsächliche „Gewinn“ wesentlich geringer ausfallen könnte als erwartet. Bei der Steuererklärung kann es zudem eine unerwartete Nachzahlung geben.

Wird die Wohnung ohne das Wissen oder nach einem Verbot des Vermieters für Kurzaufenthalte angeboten, kann er die Wohnung kündigen. Bei Missachtung eines ausgesprochenen Verbotes und Abmahnung darf die Kündigung sogar fristlos erfolgen.

Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Ein Untermietvertrag ist immer empfehlenswert. Sollten Konflikte entstehen, hat man darin alles Wichtige schriftlich. Hier wird unter anderem festgehalten, welche Räume wie und an wen untervermietet werden. Darunter fallen die anteilige Nutzung von Küche und Bad sowie die Zuteilung des eigenen Zimmers. Auch die Höhe der Miet- und Nebenkosten des Untermieters, sowie Regelungen zu Reparaturen oder Schäden werden hier festgelegt.

Außerdem werden die Namen der Beteiligten, die Adresse und Lage der Wohnung, eine mögliche Kaution sowie Beginn und gegebenenfalls Ende des Mietverhältnisses eingetragen. Der Untermietvertrag ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Bei der Zwischenmiete greifen die üblichen Regelungen beispielsweise zu Mietminderung und Kündigungsfrist. Für einen vom Untermieter verursachten Schaden haftet allerdings der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter, deshalb sollte die Wohnung nie kautionsfrei untervermietet werden!

Wird der Hauptmietvertrag der Wohnung gekündigt, muss natürlich auch der Untermieter fristgerecht ausziehen. Tut er das nicht, kann der Vermieter vom Hauptmieter Schadenersatz fordern. Selbstverständlich kann dieser vom Untermieter zurückgefordert werden, jedoch ist das nicht immer einfach oder erfolgreich.

Zwischenmiete ohne Erlaubnis?

Wie bereits erwähnt, ist der Einzug eines Partners nur schwer zu verbieten, das gilt auch für Familienangehörige. Darunter fallen die Eltern, Geschwister oder eventuelle Kinder sowie deren Lebensgefährten. Der Einzug kann nur in Ausnahmefällen, etwa bei Überbelegung der Wohnung, verboten werden. Auch hier gilt: Der Vermieter darf die Nebenkosten entsprechend erhöhen.

Die Idee, guten Freunden die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters unterzuvermieten, sollte man schnell wieder verwerfen. Das Mietverhältnis kann deswegen nicht nur gekündigt werden, oft gibt es auch bei Problemen keine einfache Lösung. Unter Freunden erscheint ein Untermietvertrag unnötig, sodass am Ende meist Wort gegen Wort steht und der Hauptmieter auf etwaigen Schäden sitzen bleibt.

Eine Ausnahme gibt es aber: Besuch darf sich bis zu sechs Wochen ohne Ankündigung in der Wohnung aufhalten. Eine Erlaubnis ist hierzu nicht erforderlich. Entlastung bei den Kosten wird dies aber nicht bringen.

Wann lohnt sich die Überlassung zum Wohnen auf Zeit?

Die Wohnung unterzuvermieten lohnt sich vor allem für längere Abwesenheiten, da die Erlaubnis hier am wahrscheinlichsten gegeben wird. Auch die entstehenden Kosten, zum Beispiel beim Finanzamt oder im Zuge der Miet- und Nebenkostenerhöhung, sind geringer. Ein Untermietvertrag sichert finanziell ab. Fällt die Entscheidung auf die langfristige Zwischenmiete, sollte der neue Mitbewohner aber auf jeden Fall sorgfältig ausgesucht werden. Schließlich möchte man am Ende nicht alleine auf den erhöhten Miet- und Nebenkosten sitzen bleiben!

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